Mitarbeitende haben einen gesetzlichen Ferienanspruch von vier Wochen pro Jahr, Jugendliche bis 20 Jahre fünf Wochen. In vielen Betrieben werden Ferien ganz oder teilweise während festgelegter Betriebsferien bezogen. Hinzu kommt, dass Mitarbeitende an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht zur Arbeit verpflichtet sind. Doch wie greifen Ferienanspruch, Feiertage und Betriebsferien ineinander – und welche Auswirkungen hat dies auf bezahlte Arbeitstage?
Ferientage
Während der Ferien besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ferien dienen der Erholung und sollten grundsätzlich im laufenden Jahr bezogen werden. Eine Übertragung von Ferientagen auf das Folgejahr ist möglich. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können nicht bezogene Ferien auch finanziell abgegolten werden.
Krankheit oder Unfall während der Ferien können den Erholungszweck der Ferien vereiteln. In diesem Fall liegt «Ferienunfähigkeit» vor und die betroffenen Tage können nachgeholt werden. Mitarbeitende haben in diesem Fall den Arbeitgeber umgehend über die eingetretene Ferienunfähigkeit zu informieren und ein Arztzeugnis beizubringen. Anders als bei der Arbeitsfähigkeit gibt es keine «teilweise» Ferienunfähigkeit. Leichte gesundheitliche Beschwerden genügen nicht. Auch die Krankheit betreuter Kinder berechtigt grundsätzlich nicht zum Nachholen von Ferientagen – hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Feiertage
In der Schweiz ist der 1. August der einzige bundesrechtlich geregelte Feiertag. Weitere Feiertage werden kantonal festgelegt und führen nicht automatisch zu einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Der Neujahrstag, Auffahrt und der Weihnachtstag sind die einzigen Feiertage, die in allen Kantonen als gesetzliche Feiertage gelten, und die nicht ohnehin auf einen Sonntag fallen.
Fällt ein Feiertag in die Ferienzeit, wird er nicht als Ferientag angerechnet. Ein Nachholen – analog zur Ferienunfähigkeit – ist ausgeschlossen, da Feiertage nicht dem Erholungszweck dienen.
Betriebsferien
Während Betriebsferien ruht der gesamte Betrieb und die Mitarbeitenden müssen ihre Ferien in dieser Zeit beziehen. Gemäss Art. 329c OR bestimmt der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt, muss dabei aber die Interessen der Mitarbeitenden, etwa die Schulferien der Kinder, angemessen berücksichtigen.
Betriebsferien sind frühzeitig anzukündigen. Änderungen sind nur aus triftigen Gründen zulässig. Eine Verpflichtung, sämtliche Ferien ausschliesslich in dieser Zeit oder am Stück zu beziehen, besteht nur, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement zum Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Quelle: EXPERT Info 3/2025