Das Gleichstellungsgesetz (GIG) verpflichtet Arbeitgebende mit hundert oder mehr Angestellten ab 1. Juli 2020 zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse. Massgebend ist die Anzahl der Arbeitnehmenden zu Beginn des Jahres, unabhängig von ihrem Pensum. Die erste Analyse musste bis Ende Juni 2021 durchgeführt werden. Was beinhaltet diese und wurde sie effektiv durchgeführt?
Lohngleichheitsanalyse
Arbeitgebende müssen analysieren, ob es in ihrem Betrieb systematische Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau gibt. Lohndifferenzen aufgrund objektiver Gründe wie Alter, Ausbildung, Dienstjahre oder Funktion werden nicht als diskriminierend eingestuft. Die Lohngleichheitsanalyse muss alle vier Jahre durchgeführt werden. Wenn die Analyse zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, wird der Arbeitgebende von der Pflicht befreit. Der Bund stellt ein kostenloses Analysetool zur Verfügung. Es ist eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle erforderlich, ob die Lohngleichheitsanalyse formell korrekt durchgeführt wurde. Diese Aufgabe übernehmen üblicherweise Revisionsunternehmen mit einer Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz. Dieser Prüfungsauftrag ist nicht Teil des klassischen Revisionsmandats, sondern wird separat beauftragt. Die Prüfung konzentriert sich u. a. darauf, ob die Analyse mit einer anerkannten Methode durchgeführt und ob alle Arbeitnehmenden erfasst wurden. Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung besteht eine Informationspflicht der Unternehmen gegenüber den Arbeitnehmenden bezüglich des Resultats der Lohngleichheitsanalyse. Wenn Arbeitgebende unsicher sind, ob sie zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet sind, ist es ratsam, dies abzuklären – z. B. mit ihrer Revisionsstelle.
Aktuelle Entwicklung
Das BJ hat im März 2025 einen Bericht über die Zwischenbilanz zur Umsetzung der Lohngleichheitsanalysepflicht veröffentlicht. Die Zwischenbilanz zeigt, dass mehr als die Hälfte der Arbeitgebenden die Analysepflicht nicht erfüllen, weil sie sich der Problematik nicht bewusst oder nicht aus reichend informiert sind. Eine Wirkungsevaluation soll nun aufzeigen, ob die Pflicht zur Lohngleichheitsanalyse ihr Ziel erreicht, oder ob zusätzliche Massnahmen zur Erreichung der angestrebten Lohngleichheit erforderlich sind. Der Bundesrat hat entschieden, diese Evaluation bereits 2027 statt 2029 zu veranlassen.
Quelle: EXPERT Info 2/2025