3 Minuten Lesezeit 12. Januar 2026

Übergang vom alten zum neuen Aktienrecht

Rangrücktritt ohne Zinsstundung

Mit einem «Rangrücktritt» erklärt eine Gläubigerin, dass sie ihre Forderung im Konkursfall erst dann geltend macht, wenn alle anderen Gläubigerinnen und Gläubiger vollständig befriedigt sind. Ihre Forderung steht damit im Rang hinter allen übrigen Forderungen. Solange der Rangrücktritt gilt, darf diese Forderung weder zurückbezahlt noch mit anderen Forderungen verrechnet oder in eine neue Verpflichtung umgewandelt werden. Praktisch bedeutet dies, dass die Forderung gestundet ist, bis sämtliche übrigen Schulden beglichen sind. Ein Rangrücktritt ermöglicht es dem Verwaltungsrat eines finanziell angeschlagenen Unternehmens, auf die sofortige Anzeige beim Gericht zu verzichten. In der Praxis werden Rangrücktritte fast ausschliesslich zu diesem Zweck eingesetzt.

Neue Anforderungen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Aktienrecht. Die wichtigste Neuerung beim Rangrücktritt betrifft die Behandlung der Zinsen: Früher konnten die Parteien frei entscheiden, ob auch die Zinsen vom Rangrücktritt erfasst werden. Eine gültige Vereinbarung befreite in jedem Fall von der Pflicht, die Bilanz beim Gericht zu deponieren. Neu müssen die Zinsen zwingend ebenfalls gestundet werden. Es stellt sich daher die Frage, wie altrechtliche Rangrücktritte zu behandeln sind und welche Wirkung sie entfalten.

Übergangsregelungen

Gemäss den Übergangsbestimmungen zum neuen Aktienrecht mussten Verträge bis zum 31. Dezember 2024 an das neue Recht angepasst werden. Ob diese Pflicht auch Rangrücktritte betrifft, ist derzeit nicht abschliessend geklärt. Unklar ist insbesondere, ob ältere Vereinbarungen ohne Zinsstundung angepasst werden müssen oder ob die Zinsen automatisch als mitumfasst gelten. Bislang fehlt sowohl eine gefestigte Lehrmeinung als auch ein Gerichtsentscheid. Derzeit wird in der Praxis meist wie folgt unterschieden:

  • Rangrücktrittsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2023 ohne Zinsstundung abgeschlossen wurden, bleiben grundsätzlich gültig und dürften den Verwaltungsrat weiterhin vom Gang zum Gericht befreien.
  • Rangrücktritte, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2024 ohne Zinsstundung abgeschlossen wurden, sind zwar gültig, befreien aber eher nicht von der Pflicht zur Anzeige bei Gericht.
  • Rangrücktrittsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2025 ohne Zinsstundung abgeschlossen wurden, sind im Grundsatz gültig, befreien jedoch nicht von der Pflicht zur Deponierung der Bilanz.

Wie ist nun vorzugehen?

Rangrücktritte ohne Zinsstundung schaffen Rechtsunsicherheiten und können für den Verwaltungsrat ein Haftungsrisiko darstellen. Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich, bestehende Rangrücktritte entsprechend zu ergänzen, oder eine Zusatzvereinbarung abzuschliessen, in der auch die Zinsen ausdrücklich in den Rangrücktritt einbezogen werden. Neue Rangrücktrittsvereinbarungen sollten von Anfang an immer auch die Zinsen umfassen, damit sie die gewünschte Wirkung entfalten.

Quelle: EXPERT Info 3/2025