3 Minuten Lesezeit 13. Mai 2025

Sozialversicherungen

Sozialversicherungen: Änderungen 2025 und Verantwortlichkeit der Arbeitgebenden

Per 1. Januar 2025 gibt es einige Änderungen betreffend die Leistungen und Beiträge der Sozialversicherungen, welche nachfolgend aufgezeigt werden. Weiter wird ein Überblick über die umfangreichen Pflichten von Arbeitgebenden im Bereich der Sozialversicherungen gegeben.

Änderungen 2025

AHV-Renten und Leistungen: Die Renten und Leistungen der AHV wurden an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen anangepasst und entsprechend angehoben.

Mindestbeiträge Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende: Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige sowie für Selbstständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen bis CHF 10'100 beträgt neu CHF 530.

Beitragsskala: Die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende legt die betragliche Höchstlimite auf CHF 60'500 fest, ab welcher der maximale Beitrag von 10% geschuldet ist.

Freiwillige Versicherung: Für die freiwillige Versicherung beträgt der Mindestbeitrag nun CHF 1010, der Maximalbeitrag CHF 24'500. Das beitragsfreie Einkommen für geringfügige Löhne wurde auf CHF 2500 erhöht. 

Berufliche Vorsorge: In der beruflichen Vorsorge wurden der Grenzbetrag für die Eintrittsschwelle (CHF 22'680), der minimal koordinierte Lohn (CHF 3780), der Koordinationsabzug (CHF 26'460), der obere Grenzbetrag (CHF 90'720) sowie der maximal koordinierte Lohn (CHF 64'260) erhöht.

Säule 3a: Ab 2025 liegt der Maximalbetrag für die Einzahlung in die Säule 3a bei CHF 7258 für Erwerbstätige mit 2. Säule sowie bei CHF 36'288 (max. 20 % des Erwerbseinkommens) für Erwerbstätige ohne 2. Säule.

Familienzulagen: Der Mindestansatz nach Familienzulagengesetz für die Kinderzulage beträgt CHF 215 pro Monat, für die Ausbildungszulage CHF 268.

Pflichten der Arbeitgebenden

Anmeldung und Beitragszahlung: Arbeitgebende sind verpflichtet, ihr Personal bei den Sozialversicherungen anzumelden und die entsprechenden Beiträge einzuzahlen. Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden periodisch mittels Akontozahlungen entrichtet und aufgrund einer voraussichtlichen Lohnsumme festgelegt.

Meldung wesentlicher Änderungen: Unterjährig müssen wesentliche Änderungen (Wechsel Arbeitskanton, längere  Arbeitsunfähigkeit) der Familienausgleichskasse gemeldet werden.

Schlussabrechnung: Nach Ablauf des Beitragsjahrs wird die definitive Lohnsumme innert 30 Tagen gemeldet und es erfolgt eine Schlussabrechnung. Die Abrechnung bei der Unfallversicherung erfolgt ebenfalls innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres.

Berufliche Vorsorge: Die Beiträge der beruflichen Vorsorge werden zu Beginn des Jahrs festgelegt. Unterjährige  Anpassungen erfolgen nur bei Lohnschwankungen von mehr als 10 % oder über CHF 10'000 und bei Pensumsanpassungen.

Auskunftspflicht: Arbeitgebende haben eine Auskunftspflicht gegenüber den Arbeitnehmenden, wenn ein Arbeitnehmender seine Stelle verliert. Bei längerer Krankheit kann eine Meldung zur Früherfassung bei der IV gemacht werden.

Information bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitgebende die Arbeitnehmenden im Rahmen der UVG und des BVG nachweislich über verschiedene Punkte informieren. Dies betrifft u. a. die Abredeversicherung bei der UVG; die Nachdeckung im BVG und den Transfer der Freizügigkeitsleistung.

Sozialversicherungen: Änderungen 2025 und Verantwortlichkeit der Arbeitgebenden.

Meldung von Leistungsfällen: Tritt ein Leistungsfall ein, müssen Arbeitgebende diesen bei der Versicherung melden, sobald sie davon Kenntnis haben, und alle notwendigen Auskünfte erteilen. Wird vom Leistungsberechtigten kein Anspruch bei der EO gemacht, kann dies vom Arbeitgebenden gemacht werden. Bei Lohnfortzahlung werden die Taggelder von der UVG und der EO von den Arbeitgebenden ausbezahlt.

Arbeitssicherheit: Durch das Unfallversicherungsgesetz sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, geeignete Massnahmen für die Arbeitssicherheit ihres Personals zu treffen, insbesondere zur Vermeidung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.

Kontrollen: Die Einhaltung der Pflichten und Verantwortlichkeiten wird von den Sozialversicherungen regelmässig überprüft. Die AHV führt z. B. mit ihren Revisoren periodische Arbeitgeberkontrollen durch.

Quelle: EXPERT Info 1/2025