3 Lesezeit 12. Mai 2026

AHV-Reform

Stärkung der AHV-Kapitalbasis: Eckpunkte einer Reform

Mitarbeitende, die am Kapital des arbeitgebenden Unternehmens beteiligt sind, können entweder in Form von Lohn oder über Dividenden entschädigt werden. Diese beiden Vergütungsformen werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt und führen deshalb zu unterschiedlichen Belastungen.

Seit der Einführung der Teilbesteuerung von Dividenden im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) haben diese Unterschiede zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Werden vermehrt Dividenden anstelle von Lohn ausbezahlt, so verringert sich das AHV-Beitragssubstrat.

Ein Postulat hat den Bundesrat beauftragt, diese Problematik zu prüfen und mögliche Korrekturen aufzuzeigen. Der entsprechende Bericht des Bundesrats wird nachfolgend in seinen Grundzügen dargestellt.

Optimierungsmöglichkeiten

Dividenden zählen – wie andere Kapitalerträge – nicht zum Erwerbseinkommen. Auf ihnen fallen deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge an. Seit der USTR II werden Dividenden zudem nur teilweise besteuert, sofern die empfangende Person mit mindestens 10 % am Unternehmen beteiligt ist.

Die Wahl zwischen Lohn und Dividende erlaubt es, die gesamte Steuer- und Sozialversicherungsbelastung für das Unternehmen und die beteiligten Mitarbeitenden zu senken.

Problematisch wird diese Gestaltung jedoch dann, wenn ein ungewöhnlich tiefer Lohn festgelegt und stattdessen eine überhöhte Dividende ausbezahlt wird. Dies führt einerseits zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Selbstständigerwerbenden, die keine vergleichbaren Möglichkeiten haben, und andererseits zu tieferen Einnahmen bei der AHV.

Aktuelle Praxis

Bereits heute prüfen die Ausgleichskassen Sachverhalte, bei denen eine Umgehung der AHV-Beitragspflicht vermutet wird.

Nach der heutigen Praxis, die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts beruht, können ausgeschüttete Dividenden ganz oder teilweise in beitragspflichtigen Lohn umqualifiziert werden. Voraussetzung ist, dass beide folgenden Punkte kumulativ erfüllt sind:

  • Es besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Unternehmenswert und der ausgeschütteten Dividende (überhöhte Dividende).
  • Es besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem ausgerichteten Lohn (nicht marktkonformer Lohn).

Als überhöht gelten Dividenden in der Regel dann, wenn sie 10 % oder mehr des vom Steueramt festgelegten Steuerwerts der Beteiligungsrechte betragen.

Ob ein Lohn marktkonform ist, wird danach beurteilt, ob eine vergleichbare Person ohne Kapitalbeteiligung für eine ähnliche Tätigkeit in derselben Branche und mit vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung einen ähnlichen Lohn erhalten würde.

In der Praxis ist es häufig schwierig, einen nicht marktkonformen Lohn nachzuweisen. Kann dieses Missverhältnis nicht belegt werden, unterbleibt eine Umqualifizierung der Dividenden in beitragspflichtiges Erwerbseinkommen.

Schlussfolgerung

Im Rahmen der nächsten AHV-Reform soll geprüft werden, ob künftig ein Teil der offensichtlich überhöhten Dividenden an arbeitnehmende Anteilsinhaber/-innen von Kapitalgesellschaften der AHV-Beitragspflicht unterstellt werden soll. Im Unterschied zur heutigen Praxis soll dabei unter Umständen nicht mehr zusätzlich nachgewiesen werden müssen, dass ein ungewöhnlich tiefer Lohn ausgerichtet wurde.

Quelle: EXPERT Info 1/2026