3 Minuten Lesezeit 10. August 2026

Geldwäschereigesetz

Revision der Geldwäschereigesetzgebung: Transparenzregister und Beratungstätigkeiten

Am 26. September 2025 verabschiedete die Bundesversammlung das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) sowie eine Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG), welche den Kreis der dem Gesetz unterstellten Personen auf bestimmte Beratungsdienstleister ausdehnt. Beide Erlasse samt deren Ausführungsbestimmungen treten voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 in Kraft. Sowohl für Unternehmen als auch für Beratende drängt es sich auf, in den kommenden Wochen abzuklären, ob sie von der geänderten Geldwäschereigesetzgebung betroffen sind, und wie sie die neuen Pflichten ggf. umsetzen werden. Ausserdem sollten erste Vorbereitungen getroffen werden.

Transparenzregister

Das TJPG führt ein zentrales, eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen ein, welches vom EJPD geführt wird. Dem neuen Gesetz unterstellt sind u. a. sämtliche nicht-börsenkotierten Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Diese müssen künftig bei ihren Gesellschaften diverse Informationen und Unterlagen einholen, um deren Identität sowie jene der am Gesellschaftsanteil wirtschaftlich berechtigten Personen ermitteln, überprüfen und dokumentieren zu können. Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind bspw. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse sowie Art und Umfang der Kontrolle im Transparenzregister zu hinterlegen. Die Meldung an das Transparenzregister erfolgt über die Plattform easyGov.swiss. Als Vorbereitung auf das Inkrafttreten des TJPG empfiehlt es sich, die Registrierung bei EasyGov bereits jetzt vorzunehmen. Dies ermöglicht es, sich bei Inbetriebnahme des Registers auf die gesetzlichen Meldepflichten zu konzentrieren resp. einen Dienstleistungserbringer damit zu beauftragen, was zwingend über EasyGov erfolgen muss.

Ausdehnung des GwG auf Beratende

Die GwG-Revision dehnt den Kreis der dem GwG unterstellten Personen auf Beratende aus. Erfasst werden natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für Dritte bestimmte Dienstleistungen erbringen. Unterstellte Tätigkeiten sind u. a. die Gründung und die Verwaltung von Sitzgesellschaften, die Domizilgewährung oder das Vorbereiten und Durchführen von Immobilientransaktionen. Bereits ein «Mitwirken» bei den aufgeführten Tätigkeiten genügt für die Unterstellungspflicht unter das GwG. Den unterstellten Beratenden – Anwälte, Notarinnen und Treuhänder, aber auch allen anderen Personen, welche bei solchen Transaktionen mitwirken – werden diverse Pflichten auferlegt: Sie haben die Kundin oder den Kunden zu identifizieren sowie die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und die entsprechenden Abklärungen zu dokumentieren. Mitarbeitende sind zu schulen und interne Prozesse dahingehend anzupassen, dass Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.

Bei begründetem Verdacht auf eine deliktische Tätigkeit einer Kundin oder eines Kunden haben die Beratenden der nationalen Meldestelle unverzüglich Meldung  zu erstatten. Darüber hinaus müssen sie sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Nebst der Beurteilung, ob sie in den erweiterten Geltungsbereich des GwG fallen, geht es für die Beratenden somit auch darum, abzuschätzen, mit welchem administrativen Mehraufwand zu rechnen und wie dieser abzuwickeln ist.

Quelle: Expert Info 2/2026