3 Lesezeit 03. Juni 2026

Steuern

Steuerliche Regelung des Kinderabzugs

Im Rahmen der Sozialabzüge können natürliche Personen, die für ein Kind aufkommen, in ihrer Steuererklärung sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern einen Kinderabzug geltend machen. Der Kinderabzug trägt dem Umstand Rechnung, dass Eltern und andere unterstützungspflichtige Personen zusätzliche Kosten für Kinder tragen.

In der Praxis ergeben sich insbesondere bei getrennt lebenden Eltern, Patchworkfamilien oder bei alternierender Obhut häufig Fragen zum Anspruch auf den Kinderabzug und zu dessen korrekter Zuteilung. Nachfolgend werden die wichtigsten Grundsätze erläutert.

Anspruch und Zuteilung

Massgebend für den Anspruch auf den Kinderabzug sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode, in der Regel am 31. Dezember. Der Kinderabzug wird für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder bis zum Abschluss der beruflichen oder schulischen Erstausbildung gewährt, wenn für deren Unterhalt ganz oder überwiegend aufgekommen wird.

Entscheidend ist nicht allein die zivilrechtliche Unterhaltspflicht, sondern vor allem, wer die Unterhaltskosten tatsächlich trägt. Dabei kommt es insbesondere auf Unterhaltsvereinbarungen, Gerichtsurteile oder andere geeignete Nachweise an. Werden die Eltern getrennt besteuert, stellt sich die Frage, welchem Elternteil der Kinderabzug zusteht. Steht das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge und kommt kein Elternteil überwiegend für den Unterhalt auf, wird der Kinderabzug grundsätzlich je zur Hälfte aufgeteilt. Weisen die Eltern jedoch eine ungleiche finanzielle Belastung nach, kann davon abgewichen werden: Trägt ein Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten, steht ihm der gesamte Kinderabzug zu.

Erhält ein Elternteil Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind, kann dieser den Kinderabzug geltend machen, während der andere Elternteil die bezahlten Unterhaltsbeiträge steuerlich abziehen kann. Dadurch wird verhindert, dass der Kinderabzug doppelt beansprucht wird.

Bei alternierender Obhut oder bei besonderen Unterhaltsvereinbarungen können kantonale Sonderregelungen gelten. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung der konkreten Betreuungssituation und der finanziellen Beiträge erforderlich.

Konkrete Ausgestaltung

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Kinderabzug in der Steuerperiode 2025 CHF 6800 pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind. Der Abzug wird am steuerbaren Einkommen vorgenommen. Zusätzlich kommt bei verheirateten oder alleinstehenden Steuerpflichtigen mit Kindern der Elterntarif zur Anwendung, der den Steuerbetrag direkt um CHF 263 pro Kind reduziert.

Auf kantonaler Ebene sind die Kinderabzüge nicht einheitlich geregelt. Die kantonalen Bestimmungen unterscheiden sich sowohl in der Höhe der Abzüge als auch in deren Ausgestaltung, etwa bei auswärtiger Ausbildung. Teilweise sind die Abzüge einkommensabhängig oder betragsmässig begrenzt. In einzelnen Kantonen wird der Kinderabzug nicht als Abzug vom Einkommen, sondern in Form einer Steuergutschrift gewährt. Zudem bestehen in gewissen Kantonen besondere Regelungen für Patchworkfamilien oder für Kinder, die nur während eines Teils der Steuerperiode im Haushalt der steuerpflichtigen Person leben.

Im Kanton Zürich richtet sich die Zuteilung des Kinderabzugs – analog zur direkten Bundessteuer – in erster Linie nach der tatsächlichen Betreuung und der effektiven Unterhaltsleistung. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und hälftiger Betreuung wird der Kinderabzug in der Regel je zur Hälfte zugeteilt, sofern kein Elternteil überwiegende Unterhaltsleistungen nachweisen kann. Auch bei alternierender Obhut ist entscheidend, wer die Kosten für den Unterhalt tatsächlich trägt.

Quelle: EXPERT Info 1/2026