3 Minuten Lesezeit 01. Oktober 2026

Pflichten des Verwaltungsrates

Verwaltungsratspflichten: Liquiditätssicherstellung und Sanierungsanordnung

Wer ein Unternehmen führt, trägt Verantwortung – nicht nur in guten Zeiten, sondern auch dann, wenn die finanzielle Lage eng wird. Dementsprechend gehören die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung zu den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat (VR) muss sicherstellen, dass das Unternehmen jederzeit zahlungsfähig bleibt, und seine Liquidität regelmässig überwachen. Zeichnet sich ab, dass die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden können, muss er Massnahmen ergreifen. Zudem trägt er die Verantwortung für den Erhalt des Kapitals. Bei Kapitalverlust oder Überschuldung muss er ebenfalls tätig werden. Wer diese Pflichten vernachlässigt, kann persönlich haftbar gemacht werden.

Kapitalverlust

Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der nicht ausschüttbaren Reserven durch Verluste aufgezehrt, also nicht mehr durch Nettoaktiven gedeckt ist, liegt ein Kapitalverlust vor. In diesem Fall muss der Verwaltungsrat eigenständig Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts treffen und, falls erforderlich, eine Generalversammlung einberufen und bei dieser zusätzliche in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Sanierungsmassnahmen beantragen. Ein Kapitalverlust lässt sich durch Erhöhung des Eigenkapitals oder durch Reduktion des Fremdkapitals beseitigen. Eigenkapital kann bspw. durch eine Aktienkapitalerhöhung oder über die im Gesetz vorgesehene Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen erhöht werden.

Fremdkapital kann bspw. über einen Forderungsverzicht reduziert werden. Gesellschaften, die keine Revisionsstelle haben (Opting-out), müssen ihre letzte Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung von einem zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Lage nicht schlechter ist, als sie der VR darstellt. Diese Prüfpflicht entfällt, sofern der VR beim Gericht ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.

Überschuldung

Sobald eine «begründete Besorgnis» besteht, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch ihre Aktiven nicht mehr gedeckt sind – wenn also die Schulden das gesamte Vermögen der Gesellschaft übersteigen –, ergeben sich folgende Handlungspflichten für den VR: Er muss je einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten erstellen und diese durch die Revisionsstelle resp. den vom VR ernannten zugelassenen Revisor prüfen lassen. Unter gewissen gesetzlich definierten Voraussetzungen kann jedoch ggf. auf die Erstellung des einen oder anderen Zwischenabschlusses verzichtet werden (Art. 725b Abs. 1 OR). Ziel und Zweck dieser Prüfung ist wiederum, dass der VR die Situation nicht beschönigt. Ist die Gesellschaft überschuldet, so hat der VR die Pflicht, das Gericht zu benachrichtigen, woraufhin dieses den Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Der VR darf von der Benachrichtigung des Gerichts absehen, wenn Gesellschaftsgläubiger im Umfang der Überschuldung ihre Forderung stunden und im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind oder wenn eine konkrete Aussicht besteht, dass die Gesellschaft innert 90 Tagen saniert und die Überschuldung behoben werden kann, ohne dass dadurch die Gläubigerforderungen zusätzlich gefährdet werden.

Verantwortung des VR

Bei Vorliegen eines Kapitalverlusts verlangt das Gesetz, dass der VR «mit der gebotenen Eile» tätig wird; eine fixe Frist wird nicht genannt. Bei einer Überschuldung hingegen wird von «unverzüglich» gesprochen. Entscheidend ist, dass der VR solche Situationen ernst nimmt, zeitnah sowie nachvollziehbar handelt und seine Überlegungen und Beschlüsse drittverständlich dokumentiert. Bleibt der VR untätig oder handelt er zu spät, kann er für den daraus entstehenden Schaden persönlich haftbar gemacht werden.

Quelle: Expert Info 2/2026