2 Minuten Tempo di lettura 10. settembre 2026

Mehrwertsteuer

Bezugssteuer - mögliche Stolperfalle in der Praxis

Viele Unternehmen beziehen regelmässig Dienstleistungen aus dem Ausland – etwa IT-Leistungen, Management Services oder Beratungen. Was oft übersehen wird: In solchen Fällen kann in der Schweiz Bezugsteuer geschuldet sein.

Was ist die Bezugsteuer?

Die Bezugsteuer ist die Schweizer Mehrwertsteuer, die nicht von der ausländischen Leistungserbringerin, sondern von der inländischen Leistungsempfängerin selbst geschuldet ist (Art. 45 ff. MWSTG). Sie kommt insbesondere zur Anwendung, wenn eine Leistung von einem Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz bezogen wird und diese Leistung in der Schweiz steuerbar ist. Seit 1. Januar 2025 gilt die Bezugssteuerpflicht auch für die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten.

Auch Unternehmen, die nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, können betroffen sein:
Wer im Kalenderjahr Leistungen aus dem Ausland von mehr als CHF 10’000 bezieht, unterliegt ebenfalls der Bezugsteuerpflicht. Die Steuer wird nach den aktuell geltenden Mehrwertsteuersätzen berechnet. 

Bezugsteuer in der Praxis

Die inländische Leistungsempfängerin muss jeweils selbstständig prüfen, ob ein Bezugsteuertatbestand vorliegt. Zur Fehlervermeidung sollten Rechnungen aus dem Ausland systematisch geprüft und bei der Verbuchung mit einem entsprechenden Code erfasst werden, damit die Angaben für die Mehrwertsteuerabrechnung korrekt aus dem System generiert werden.

Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Bezugsteuer nicht bereits abgegolten, sondern muss separat zum Normalsatz deklariert werden. Die Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, sind zusammen mit der darauf entfallenden Steuer in der Mehrwertsteuerabrechnung der betreffenden Abrechnungsperiode zu erfassen. Die deklarierte Bezugsteuer kann bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode im Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung gleichzeitig als Vorsteuer geltend gemacht werden, was in der Praxis häufig übersehen wird.

Quelle: Expert Info 2/2026